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Inwiefern sind Werbegeschenke und Streuartikel steuerlich absetzbar? Welche Steuerzahlungen kommen womöglich auf Ihr Unternehmen zu? Und welche Rolle spielt der Wert und die Zielgruppe des Präsents spielen? Das alles erklärt Ihnen HACH in diesem Blog-Beitrag. Denn kleine Sachzuwendungen haben sich als Mittel der Kunden-, Geschäftspartner- und Mitarbeiterbindung etabliert.
Schenken in der Geschäftswelt ist ein Stückchen komplizierter als im Privatleben. Womit wir beim Thema Steuern wären. Grundsätzlich gilt, dass Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Kunden schenkt, in Deutschland bis zu einer bestimmten Freigrenze als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar sind. Aktuell liegt diese Freigrenze bei 35 Euro und gilt pro Empfänger und Jahr. Das heißt folgendes. Unternehmen können einem Kunden innerhalb eines Jahres problemlos Geschenke im Wert von 35 Euro machen. So sind etwa einmalige Sachzuwendungen an Kunden in Form eines Streuartikels steuerlich grundsätzlich absetzbar. Allerdings gilt: Übersteigt der Wert der Zuwendungen die 35-Euro-Grenze, sind die Ausgaben nicht mehr steuerlich abzusetzen. So jeden Falls der Stand 2015. Die aktuellen Grenzen besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Schenken Sie einem Kunden Präsente etwa im Wert von 50 Euro, sind die gesamten 50 Euro steuerlich nicht absetzbar. Und nicht nur der Differenzbetrag von 15 Euro. In diesem Fall hat der Empfänger der Präsente den Wert der Werbegeschenke als Betriebseinnahme zu erklären. Und das werbende Unternehmen hat dem Finanzamt auf Anforderung Name und Adresse des Beschenkten zu nennen. Alternativ kann es für die Zuwendung(en) jedoch auch eine Pauschalsteuer von 30 Prozent zahlen. Darüber hat das werbende Unternehmen den Beschenkten in Kenntnis zu setzen.
Die Kosten für Zuwendungen an Ihre Belegschaft können Sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Nichtsdestotrotz müssen auch teurere Geschenke an Mitarbeiter versteuert werden.
Aber es gibt auch eine Besonderheit. Steuerfrei sind zu besonderen, persönlichen Ereignissen überreichte Geschenke bis zu einem Höchstwert von 40 Euro pro Anlass, die im Folgenden aufgezählt sind:
Überschreitet ein zu einem besonderen Anlass erhaltenes Geschenk den Wert von 40 Euro, ist der Angestellte verantwortlich. Das heißt: Er allein hat nun das Präsent zu seinem eigenen Steuersatz zu versteuern. Alternativ kann ein Unternehmen auch hier die Pauschalsteuer übernehmen.
Unabhängig von zu speziellen Ereignissen gemachten Zuwendungen, gibt es eine weitere Steuerregelung. Diese besagt, dass Sie Ihren Angestellten monatlich ein steuer- und sozialversicherungsfreies Sachgeschenk im Wert von bis zu 44 Euro zukommen lassen dürfen. Darunter fallen dann auch Gutscheine. Es gibt allerdings ein großes Aber. Geldgeschenke sind durchweg als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Da ist es unerheblich, wie hoch der jeweilige Betrag ist.
Achten Sie darauf, dass Sie nur die „notwendigsten“, d. h. die direkten Kosten für den Werbeartikel ausweisen. Lassen Sie für mögliche sonstige Kosten (Ideenfindung, Layout, Logoerstellung etc.) eine zusätzliche Rechnung erstellen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Wert der Sachzuwendung nur knapp unter der 35-Euro-Freigrenze liegt.
HACH stellt Ihnen diese Kurzübersicht ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit zur Verfügung. Ausführlichere Informationen darüber, wie Werbe- und Streuartikel steuerlich zu behandeln sind, erhalten Sie kostenlos im „PSI Wissen kompakt 1“. Sollten Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema benötigen, empfehlen wir Ihnen, Ihren Steuerberater zu konsultieren.