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Zuwendungen bis 50 Euro können rückwirkend ab 1.1.2024 für Kunden, Geschäftspartner und Externe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies eröffnet neue Möglichkeiten Ihr Unternehmen effektiv zu bewerben. Außerdem besprechen wir den Unterschied zu Mitarbeitergeschenken.
Unternehmer können rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Kundengeschenke bis 50 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Zuvor lag die Freigrenze bei 35 Euro. Angehoben wurde der Freibetrag im Zuge des Wachstumschancengesetzes zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
Einen edlen Tropfen zum Geburtstag, der Kalender fürs neue Jahr oder Gebäck zu Weihnachten: Kundengeschenke sind kleine Aufmerksamkeiten oder Präsente, die Unternehmen ihren Kunden als Zeichen der Wertschätzung, Dankbarkeit oder Anerkennung zukommen lassen. Dies festigt die persönliche und geschäftliche Beziehung zum Gegenüber und sorgt dafür, dass man auch ohne aktuell beruflichen Kontext in Kontakt und Erinnerung bleibt. Zuwendungen für Mitarbeiter folgen anderen steuerrechtlichen Regeln.
Geht es um Geschenke, dann sind damit Zuwendungen, zum Beispiel für Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer gemeint. Sie sind an keine Gegenleistung gebunden und dürfen, weder zeitlich noch wirtschaftlich, nicht in Zusammenhang mit Gegenleistungen stehen. In aller Regel sind Geschenke Gutscheine oder Sachzuwendungen, die zur Steigerung der Mitarbeitermotivation oder zur Verbesserung einer Geschäftsbeziehung überreicht werden.
Sobald eine Gegenleistung vereinbart ist, handelt es sich nicht um ein Geschenk. Werbeprämien sind beispielsweise keine Geschenke, weil dafür vorab Werbung beziehungsweise eine Vermittlung stattgefunden hat.
Somit sind auch sogenannte Zugaben zu einem erworbenen Produkt oder einer Dienstleistung keine Geschenke im steuerlichen Sinn. Denn sie kommen nur dann zustande, wenn vorher ein Produkt gekauft wurde. Nicht alle Geschenkarten sind abzugsfähig.
Diese Geschenke sind abzugsfähig:
Keine Geschenke sind:
Werbegeschenke, deren Wert maximal 10 Euro beträgt, werden nicht besteuert. Hierunter fallen üblicherweise Stifte, Einwegfeuerzeuge, Schlüsselanhänger, etc. Sie gelten als Streuartikel, denn durch ihre breite Streuung sollen sie eine Vielzahl von Menschen erreichen und den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Der Beschenkte braucht den Wert solcher Geschenke dann auch nicht als Einnahme erfassen.
Darüber hinaus entfallen auch die Aufzeichnungspflichten beim Schenker. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Mehrzahl an Teilartikeln, wie beispielsweise bei einem Etui mit 2 Kugelschreibern, bezieht sich die 10-Euro-Grenze auf den Gesamtwert des Sets.
Werden Geschenke an Mitarbeitende verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Diese liegt bei 50 Euro im Monat. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird, beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Eine andere Möglichkeit sind Geldkarten, mit denen Waren bei verschiedenen Vertragspartner gekauft werden können. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Einlösungsmöglichkeiten müssen seit 2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung oder Kreditkartenfunktion darf nicht möglich sein.
Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze können noch steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zur Höhe von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Sie gilt aber nur für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Eine bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls ein persönliches Ereignis. Die Steuerbefreiung kommt aber an Weihnachten ebenso wenig in Betracht wie beim Betriebsjubiläum, weil dies keine persönlichen Ereignisse der Mitarbeiter darstellen.
Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von bestimmten Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind.
Ihr HACH-Team wünscht auch außerhalb der Weihnachtszeit fröhliches Schenken!